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Neu Dokument-ID: 1238309

Robert Koch | Muster | Behördenschriftsatz

3.33.2 Gegenstandsloserklärung einer Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gem § 256 Abs 3 BAO (EWB)

Vorbemerkungen

  • Anwendung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (EWB), wo der zweistufige Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist: Die Anwendung des nachfolgenden Musterbescheides einer Gegenstandsloserklärung einer Berufung (bzw einer als Berufung zu wertenden Eingabe) gem § 256 Abs 3 BAO und seine verwendeten Beispielformulierungen beziehen sich auf eine in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden zu vollziehende Gemeindeabgabenangelegenheit, für welche gem Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug besteht (welcher gesetzlich ausgeschlossen werden kann). Somit besteht hier grundsätzlich ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren (Instanzenzug) iSd § 288 BAO mit Berufungsmöglichkeit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, deren Entscheidung im Wege einer Berufungsentscheidung ergeht; gegen die Berufungsentscheidung besteht eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht. Die näheren inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Grundlagen sind im Beitrag „Allgemeines zu Gegenstandsloserklärungen von Berufungen im EWB (§ 256 Abs 3 BAO, § 261 BAO ua)“ in Reg 7 Kap 3.33.1 beschrieben.
  • Das nachfolgende Muster ist demnach in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde anwendbar, wo der zweistufige Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde und wo der Bürgermeister die Abgabenbehörde erster Instanz und der Gemeinderat (als Berufungsbehörde) die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist: Insoweit sich der Instanzenzug in einem Bundesland auf landesgesetzlicher Grundlage (Abgabenverfahrensgesetz, Abgabengesetz, Gemeindeordnung, Materiengesetz, Stadtstatut ...) entweder generell oder auf einzelne Gemeinden oder auf einzelne Materien bezogen davon abweichend bestimmt, ist eine entsprechende Anpassung an die jeweiligen Behördenzuständigkeiten erforderlich.
  • Wenn der Instanzenzug landesgesetzlich ausgeschlossen ist, erfolgt die Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde gem § 256 Abs 3 BAO im Rechtsmittelverfahren durch die Abgabenbehörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung (siehe oa Beitrag in Reg 7 Kap 3.33.1; das entsprechende Muster finden Sie in Reg 7 Kap 3.33.4).
  • In eckige Klammern gesetzte Textteile enthalten beschreibende Hinweise für die Bescheid ausfertigende Behörde, wo auf den Einzelfall bezogene Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen sind.

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