5.1.5 Müssen gesetzliche Bestimmungen im Spruch des Bescheides angeführt werden?
Zur Zitierung von Rechtsnormen „in der geltenden Fassung“ – Allgemeines
Gelegentlich taucht auf Behördenseite aus verfahrensrechtlicher Sicht die Grundsatzfrage auf, ob formell einwandfreie Bescheide die entscheidungsrelevanten materiell- und formalrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen einerseits direkt im Spruch und andererseits in der konkreten (Novellierungs-) Fassung enthalten müssen oder ob die Angabe der Stammfassung eines Gesetzes unter Beifügung „in der geltenden Fassung“ genügt: In diesem Beitrag wird daher untersucht, ob und zutreffendenfalls wie genau die maßgeblichen Rechtsnormen im Spruch eines Bescheides anzuführen sind. Während § 59 Abs 1 AVG normiert, dass die angewendeten Gesetzesbestimmungen ausdrücklich im Spruch eines Bescheides angeführt werden müssen, fehlt es der BAO an einer entsprechend deutlichen Anordnung. Allerdings ist die Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde im Sinne der VwGH-Rechtsprechung zu § 93 Abs 3 lit a BAO das dritte der drei wesentlichen Begründungselemente eines Bescheides. Anhand einer vergleichenden Judikaturrundschau lassen sich daher für den BAO-Bereich und für den AVG-Bereich durchaus differenzierte Betrachtungsweisen des VwGH ablesen.