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Dokument-ID: 760644
2.6.4 Fälligkeit bei zusammengefasster Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (Selbstbemessungsabgaben)
In den Fällen einer zusammengefassten Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (Selbstbemessungsabgaben) iSd § 201 Abs 4 gelten die dargestellten Regelungen des § 214 Abs 1 BAO gem Abs 2 leg cit mit der Maßgabe, dass als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.