7.5 Weitere Beispiele aus der Judikatur
Der in § 6 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 und in § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 enthaltene Begriff „Fahrzeuge im öffentlichen Dienst“ wird in der StVO nicht umschrieben. Von § 26a StVO wird – wie etwa der Fall der Paketzustellung (Abs 4 leg cit) zeigt – nicht ausschließlich die Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst, sodass es auf einen derartigen Einsatzzweck für Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr nicht ankommt und von daher diese Autos Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gem § 26a StVO sein können. Das während einer Dienstbesprechung vom Teilnehmer an dieser Besprechung geparkte und mit Blaulicht sowie Folgetonhorn ausgestattete Kommandofahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr ist von § 26a Abs 1a StVO erfasst. (…). Das LVwG hat daher zutreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr gem § 3 Z 1 ParkGebV angenommen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0051).