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Dokument-ID: 760707
3.2.2 Sachliche Haftungen
Bewegliche Sachen
Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden nach § 225 Abs 1 BAO durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs 2 und § 281 Abs 2 BAO betreffend das Recht des Haftungspflichtigen auf Beschwerde gegen Abgabenbescheide gelten sinngemäß.