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Dokument-ID: 760324
2.4.3 Versagung der Aussetzung der Einhebung, Zurückweisung derartiger Ansuchen
Allgemeines
Gem § 212a Abs 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
- soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint oder
- soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
- wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.