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Neu Dokument-ID: 760324

Alexander Kdolsky - Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.3 Versagung der Aussetzung der Einhebung, Zurückweisung derartiger Ansuchen

Allgemeines

Gem § 212a Abs 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

  1. soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint oder
  2. soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
  3. wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

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