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Neu Dokument-ID: 1098131

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.3 Allgemeiner Ablauf des Vollzugs

Vollzugsauftrag und Verfahrensverbindung

Nach Bewilligung der Fahrnisexekution wird der Akt dem zuständigen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher oder Verwalter) übermittelt. Sind bereits Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen den konkreten Verpflichteten anhängig, sind diese zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.

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