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Dokument-ID: 1098131
2.4.3 Allgemeiner Ablauf des Vollzugs
Vollzugsauftrag und Verfahrensverbindung
Nach Bewilligung der Fahrnisexekution wird der Akt dem zuständigen Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher oder Verwalter) übermittelt. Sind bereits Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen den konkreten Verpflichteten anhängig, sind diese zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.