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Dokument-ID: 760801
7.1 Allgemeine Bestimmung
Nach der Bestimmung des § 238 Abs 1 erster Satz BAO verjährt das Recht,
- eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen,
- binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
- keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.