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Dokument-ID: 1142195
5.2 Kärnten
Jagdabgabe
Abgabengegenstand, -berechtigter und -schuldner
Gem § 1 Ktn JagdabgabeG unterliegt die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdabgabe.
Gem § 2 Ktn JagdabgabeG fließt die Jagdabgabe dem Land zu. (…) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 50 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe, mindestens jedoch (mit Verordnung der Landesregierung zu valorisierende) EUR 800.000,–. (…).