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Dokument-ID: 845348
2.8.6 Säumnisbeschwerde bei Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 284 BAO)
Wenn die Abgabenbehörden Bescheide
- nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen (oder nach Eintritt zur Verpflichtung der amtswegigen Erlassung) zustellen,
- kann die Partei Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.