Neu
Dokument-ID: 1011174
8.1 Bundesgesetzliche Ermächtigung
§ 17 Abs 3 Z 2 FAG 2017 ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben