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Dokument-ID: 761820
3.13.1 Grundlagen des Rückstandsausweises; Umgang mit Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis
Über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten ist als Grundlage für die Einbringung ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO).
Dieser muss