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Dokument-ID: 1011185
9.1 Bundesgesetzliche Ermächtigung
Gemäß der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 17 Abs 3 Z 3 FAG 2017 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Abgaben von freiwilligen Feilbietungen auszuschreiben.