2.8.4 Rechtsmittelverfahren vor Landes- und Gemeindeabgabenbehörden: Kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. Rechtslage aufgrund der BAO
Seit 01.01.2010 ist die Bundesabgabenordnung auch für Landes- und Gemeindeabgaben maßgebliches Verfahrensrecht. Berufsmäßige Parteienvertreter waren es aus der Jahrzehnte langen (bis Ende des Jahres 2009 nur auf den Bereich der Bundesabgaben beschränkten) Anwendung der BAO gewohnt, in allen Rechtsmittelverfahren auch eine mündliche Berufungsverhandlung (ab 2014: Beschwerdeverhandlung) beantragen zu können, um für die Abgabepflichtigen wichtigen Standpunkten besser zum Durchbruch verhelfen zu können oder – je nach Situation und Entwicklung eines Verfahrens – vorschlagsweise auch Kompromissvarianten als mögliche verfahrensökonomische Lösungen vorzubringen. Nach den Buchstaben des Gesetzes ist der Antrag, dass vor der Landes- oder Gemeindeabgabenbehörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung (bzw eine mündliche Berufungsverhandlung, wo ein zweistufiger Instanzenzug iSd § 288 BAO besteht) anberaumt werden möge, nicht von Vornherein vollkommen undenkbar, da ja gem § 288 Abs 1 BAO insbesondere für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden mit bzw bei zweistufigem Instanzenzug die für Bescheidbeschwerden und für Beschwerdevorentscheidungen geltenden Bestimmungen der BAO von den Gemeindeabgabenbehörden sinngemäß für das Berufungsverfahren und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen gelten. § 274 Abs 1 BAO normiert dazu: