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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.4 Wirkung und Widerruf

Nach § 236 Abs 3 BAO gelten die Bestimmungen des § 235 Abs 2 und 3 BAO (Wirkung und Widerruf) auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

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