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Neu Dokument-ID: 760782

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Vorbemerkung

Die Löschung und die (in der Praxis höchst bedeutsame) Nachsicht (§§ 235 und 236 BAO), aber auch die Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO), unterscheiden sich im Hinblick auf Voraussetzungen und Wirkung wesentlich von der Aussetzung der Einhebung iSd § 231 BAO.

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