2.2.1 Eingeschränkte Steuerbefreiung bei Miteigentum
Die zwei Absätze des § 2a GrStG 1955 ordnen eine Ausnahme und eine Gegenausnahme von der Steuerbefreiung im Falle von Miteigentum an:
Steht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im obigen Sinne anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer sind.