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Dokument-ID: 760313
2.3.7 Zahlungserleichterungen für Geldstrafen nach dem FinStrG
Nach der Bestimmung des § 172 Abs 1 FinStrG gelten für die „Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung“ die BAO und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.