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Dokument-ID: 760301
2.3.1 Voraussetzungen
Allgemeines (Antrag, Vollstreckbarkeit, Erfüllung aller Voraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern)
Nach der Bestimmung des § 212 Abs 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, und zwar