Neu
Dokument-ID: 1011072
1.1.11 Steuerschuldner der Kommunalsteuer
Steuerschuldner der Kommunalsteuer ist nach § 6 KommStG 1993 der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.
Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner (§ 2 lit a KommStG 1993), im Falle einer ausländischen Betriebsstätte der Beschäftiger (§ 2 lit b KommStG 1993); Beschäftiger kann auch der unternehmerisch tätige Verein sein.