1.1.6 Kommunalsteuererklärungen: Auch etwaige „Nullerklärungen“ sind verpflichtend einzureichen
Rechtliche Grundlagen der elektronisch einzureichenden Kommunalsteuererklärung (Kommunalsteuer-Jahreserklärung „KommSt1“ oder Kommunalsteuererklärung anlässlich der Schließung der letzten Betriebsstätte in der Gemeinde – Betriebsschließungserklärung „KommSt2“)
Nachdem die Kommunalsteuer ausschließlich bundesrechtlich geregelt ist, bestehen außerhalb des Gesetzesinhaltes keinerlei Auslegungsspielräume für die Abgabenbehörden der Gemeinden und für die in die Kommunalsteuerprüfung involvierten sonstigen Rechtsträger bzw Einrichtungen (Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge im Zuge der auch die Lohnsteuerprüfung umfassenden Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge; Österreichische Gesundheitskasse im Zuge der Sozialversicherungsprüfung) und ist daher österreichweit dieselbe Rechtslage anzuwenden.