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Dokument-ID: 1238312
3.33.5 Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde gem § 261 BAO durch die Abgabenbehörde (EWB)
Vorbemerkungen
- Anwendung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (EWB), wo der zweistufige Instanzenzug ausgeschlossen ist: Die Anwendung des nachfolgenden Musterbescheides einer Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde (bzw einer als Beschwerde zu wertenden Eingabe) gem § 261 BAO und seine verwendeten Beispielformulierungen beziehen sich auf eine in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden zu vollziehende Gemeindeabgabenangelegenheit, für welche der gem Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG grundsätzlich bestehende zweistufige Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen wurde. Somit besteht hier ein einstufiges Rechtsmittelverfahren iSd § 243 BAO mit Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht. Die näheren inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Grundlagen sind im Beitrag „Allgemeines zu Gegenstandsloserklärungen von Berufungen im EWB (§ 256 Abs 3 BAO, § 261 BAO ua)“ in Reg 7 Kap 3.33.1 beschrieben.
- Das nachfolgende Muster ist demnach in solchen Fällen anwendbar, wo der Bürgermeister die zuständige Abgabenbehörde ist, was sich in einem Bundesland für in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde entweder generell auf landesgesetzlicher Grundlage (Abgabenverfahrensgesetz, Abgabengesetz, Gemeindeordnung) oder auf einzelne Abgaben bezogen im Materiengesetz (zB für die Bauabgabe nach dem Steiermärkischen Baugesetz auch schon in der bis 2025 geltenden Rechtslage) oder auf einzelne Gemeinden bezogen (zB Salzburger Gemeindeordnung 2019 iVm der Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung) ergeben kann.
- Wie sich aus den Ausführungen in Reg 7 Kap 3.33.1 ergibt, ist – wenn der in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde grundsätzlich bestehende zweistufige Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen wurde – die vorliegende Gegenstandsloserklärung auf Grundlage des § 261 BAO als Beschwerdevorentscheidung (iSd §§ 262 f BAO) zu verfügen.
- In eckige Klammern gesetzte Textteile enthalten beschreibende Hinweise für die Bescheid ausfertigende Behörde, wo auf den Einzelfall bezogene Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen sind.