2.7.2 Vertretung der Gemeinde bei der zwangsweisen Einbringung von Gemeindeabgaben durch Rechtsanwälte
Unterschiedliche Fachmeinungen …
Die Erhebung von Steuern und Abgaben durch die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden ist der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Damit gilt unzweifelhaft das verfassungsgesetzliche Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG), dh sämtliche Verwaltungstätigkeiten dürfen nur aufgrund ausdrücklichen gesetzlichen Auftrages (bzw ausdrücklicher Ermächtigung) vorgenommen werden. Nach den Gemeindeordnungen haben demnach die Bürgermeister als zuständige Abgabenbehörden allgemein entsprechende Bescheide und Mahnungen zu erlassen, einen Rückstandsausweis auszustellen und das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren, zB mit einem Exekutionsantrag einzuleiten. Das Recht bzw die Pflicht des Bürgermeisters, den Exekutionstitel selbst auszustellen, bestätigt die äußerst starke behördliche Position am Ende des Abgabenverfahrens und zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens. Die Diskussion, ob sich zB Gemeinden bei der Vollstreckung aushaftender Gemeindeabgaben anwaltlich vertreten lassen dürfen, wird bereits ebenso lange wie kontroversiell geführt. Viele Abhandlungen und Auskünfte haben sich mit dieser und mit weiteren damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Fragen beschäftigt, wovon einige Fachmeinungen in chronologischer Reihung beispielhaft als historische Eckpunkte dieses Diskurses angeführt seien: