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Dokument-ID: 761284
5.7 Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Zwangsstrafen (§ 111)
Die Abgabenbehörde kann die Nichtbefolgung von (nicht durch Dritte zu bewerkstelligenden) Anordnungen unter Setzung einer angemessenen Frist mit der Verhängung einer Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe bedrohen.