3.11 Aussetzung der Einhebung gem §§ 212a und 212b BAO (Übersicht und Verzeichnis der Musterdokumente)
Vorbemerkung, Allgemeines
Die Aussetzung der Einhebung nach §§ 212a und 212b BAO verschiebt die Zahlungsverpflichtung einer Abgabe, insoweit sie von einem anhängigen Rechtsmittelverfahren (Beschwerdeverfahren, Berufungsverfahren) betroffen ist, auf einen späteren Zeitpunkt, um dem Rechtsmittel zu einem effektiven Rechtsschutz zu verhelfen: Schon die Antragstellung eines grundsätzlich berechtigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung hat hemmende (dh eine die zwangsweise Einbringung einer Abgabe vorerst ausschließende) Wirkung.