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Dokument-ID: 760682
1.4 Beurteilung von Vorfragen
Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gem § 116 BAO berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.