2.7 Verfügbarkeit über ein Guthaben
Überblick
§ 215 BAO regelt die Voraussetzungen der Verfügbarkeit des Abgabengläubigers und des Abgabepflichtigen über ein gemäß den Verrechnungsbestimmungen der §§ 213 f BAO zustande gekommenes Guthaben. Über ein solches Guthaben hat zunächst die Abgabenbehörde zwingend zu verfügen. Demnach sind mit Guthaben vorrangig fällige Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen, die bei derselben Abgabenbehörde bestehen. In zweiter Linie kommt dann die Verrechnung mit bei anderen Abgabenbehörden des Bundes bestehenden fälligen Abgabenschuldigkeiten in Betracht. Schließlich ist (ab 01.01.2021) ein verbleibendes Guthaben zur Tilgung fälliger Geldstrafen, Wertersätze und im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde heranzuziehen, sofern diese der Abgabenbehörde bekannt sind. Ein nicht mehr der Disposition des Abgabengläubigers zugängliches Guthaben unterliegt der Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen und auch dem Zugriff seiner öffentlichen oder privaten Gläubiger (VwGH 03.07.2003, 2000/15/0138).