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Dokument-ID: 1095242
2.4.6 Die Kosten des Betreibenden für die Beteiligung am Vollzug
Der Betreibende kann für die Beteiligung seines Rechtsanwalts (bzw von dessen Mitarbeitern) am Vollzug einer Fahrnisexekution nur dann vom Verpflichteten Kosten verlangen, wenn der Streitwert der Exekution EUR 2.700,– übersteigt (§ 253b EO). Bei geringeren Streitwerten nimmt das Gesetz an, dass die Beteiligung des Rechtsanwalts nicht notwendig ist.