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Dokument-ID: 760747
3.1.1 Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 31 BAO)
Allgemeines
Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 BAO ergibt, sind Unternehmer gem § 125 Abs 1 erster Satz BAO für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO: Selbstständige, nachhaltige Betätigung, ohne Gewinnabsicht, aber Erzielung wirtschaftlicher Vorteile),