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Dokument-ID: 760287
2.1.2 Nachfristen
Bescheidaufhebung ohne Neufestsetzung
Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs 1 BAO) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist gemäß § 210 Abs 2 BAO die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.