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Neu Dokument-ID: 760285

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Allgemeine Fälligkeitsfrist: 1 Monat

Gem § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben – unbeschadet besonderer Regelungen – mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO: idR durch Zustellung) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.

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