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Alexander Kdolsky - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Einreichungsfrist, automationsunterstützte Quotenregelung und Fristverlängerung

Allgemeines

§ 134 Abs 1 BAO regelt die Einreichfristen hinsichtlich Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO).

Demnach sind die Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bis Ende April (bei Abgabe in Papierform) bzw bis Ende Juni des Folgejahres (über FinanzOnline) einzureichen (vgl § 134 Abs 1 zweiter Satz BAO).

Bei Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist bis Ende März (in Ausnahmefällen bis Ende Juni) des übernächsten Jahres. Für Veranlagungen ab 2023 gilt eine neue Quotenregelung für Steuerberater (§ 134a BAO). Für Feststellungserklärungen (zB bei Personengesellschaften, Gruppenpraxen werden hauptsächlich in dieser Form betrieben) verkürzt sich diese Frist auf den 31.01. des übernächsten Jahres.

Beispiel:

Die Einreichfrist der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 endet bei Abgabe:

  • In Papierform am 30. April 2024
  • Via FinanzOnline am 30. Juni 2024
  • Durch einen steuerlichen Vertreter (Steuerberater) am 30. März 2025

Sonstige Einreichfristen finden sich in den jeweiligen Abgabenvorschriften, zB verpflichtet § 11 Abs 4 KommStG Unternehmer, bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben.

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