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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.7 Verkauf/Versteigerung

Subsidiarität der Versteigerung

Die Auswahl der konkreten Verwertungsart obliegt grundsätzlich dem Verwalter, § 334 EO hält aber an der Subsidiarität der Verwertung durch Versteigerung fest. Eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung ist demnach nur dann zulässig, wenn mit der Versteigerung ein höherer Erlös als bei einem Verkauf erzielt werden kann.

Freihandverkauf von Liegenschaften – Anmerkung der Exekution im Grundbuch

Erfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht gem § 335 Abs 1 EO auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen, sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden. Durch die Anmerkung der Exekution im Grundbuch kann eine Rangwahrung für den betreibenden Gläubiger gewährleistet werden; § 138 EO gilt sinngemäß.

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