2.3.7 Die Aufschiebung der Exekution
Aufschiebung wegen Rechtsbehelfen des Verpflichteten
Auf Antrag kann die Aufschiebung der Exekution gem § 42 EO angeordnet werden:
- Wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamkeitserklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 EO angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird
- Wenn in Bezug auf einen der im § 1 EO angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches im Klageweg e beantragt wird
- Wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision erhoben worden ist
- Wenn gem § 39 Abs 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 EO die Einstellung der Exekution beantragt wird
- Wenn die Exekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist
- Wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 EO gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 EO (Exzindierungsklage) erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigkeitserklärung der Exekution geklagt wird oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 (Z 10: Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie vollstreckbar sind und die Exekution den ordentlichen Gerichten überwiesen ist, Z 12: Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie vollstreckbar sind und die Exekution den ordentlichen Gerichten überwiesen ist, Z 14: Entscheidungen der in Z 10 und 12 EO genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie vollstreckbar sind und die Exekution den ordentlichen Gerichten überwiesen ist) bis 14 EO angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist
- Wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger bewilligt ist
- Wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Rekurses angefochten wird
- Wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann
- Wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird
- Wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird
Wenn der Verpflichtete einen Einstellungsgrund behauptet (und einen Einstellungsantrag stellt oder eine Oppositions- oder Impugnationsklage erhebt), führt das nicht automatisch dazu, dass das Exekutionsverfahren gestoppt wird. Dieses läuft vielmehr bis zur Entscheidung über den Einstellungsgrund normal weiter, damit der Verpflichtete nicht durch fragwürdige oder missbräuchliche Einstellungsanträge oder sonstige Rechtsbehelfe das Verfahren verschleppen kann. Ist der Einstellungsgrund erfolgreich und stellt sich die Exekution somit nachträglich als unzulässig heraus, dann hat der Betreibende dem Verpflichteten in der Regel alles zurückzuzahlen, was er durch die Exekution erlangt hat.