3.14.3 Vertretung der Gemeinde(abgabenbehörden) in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG (zB Steiermark)
Allgemeine verfahrensrechtliche Vorbemerkungen zu mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht
Wenn Personen der Gemeindeabgabenbehörden (zB als Zeugen) oder – wie es in der Praxis tatsächlich immer wieder vorkommt – bestimmte „Gemeindeabgabenbehörden“ zu mündlichen Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) auf Grundlage des § 91 in Verbindung mit § 2a BAO vorgeladen werden, ist diesen Ladungen (erforderlichenfalls mit Zwangsstrafe erzwingbar) Folge zu leisten, außer die geladene Person ist „durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten“ (§ 91 Abs 3 in Verbindung mit § 2a BAO).