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Dokument-ID: 1095652
2.5.4 Vollständig unpfändbare Forderungen (§ 290 EO)
Da der Verpflichtete seine Forderungen gegen Drittschuldner in der Regel für sich und seine Familie zum Leben braucht (Arbeitseinkommen, Pension, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung), sind bestimmte Forderungen nicht und nur eingeschränkt pfändbar: