2.10.9 Gegenverrechnungen mit zivilrechtlichen Forderungen? (Kompensation)
Fragestellung
Speziell Gemeinden sind als Empfänger von Einnahmen nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig, wenn es um Geldflüsse geht, da Gemeinden eben auch weithin in der Privatwirtschaftsverwaltung unternehmerisch tätig sind (zB als Vermieter von Gemeindewohnungen, als Kindergartenbetreiber usw). Im privatwirtschaftlichen Bereich ist die BAO nicht anwendbar, sondern greifen zivilrechtliche Bestimmungen Platz. In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, ob insbesondere zivilrechtliche Forderungen von Abgabepflichtigen (zB Firmenrechnungen an die Gemeinde) seitens der Gemeinde als Abgabenbehörde mit Rückständen bei Gemeindeabgaben – mit oder ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen – „gegenverrechnet“ (aufgerechnet, kompensiert) werden dürfen.