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Dokument-ID: 760769
5.3.2 Wiederaufnahme
Fallen die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben, innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238 BAO) weg, ist gem § 231 Abs 2 BAO die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.