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Neu Dokument-ID: 760769

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.2 Wiederaufnahme

Fallen die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben, innerhalb der Verjährungsfrist (§ 238 BAO) weg, ist gem § 231 Abs 2 BAO die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.

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