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Dokument-ID: 760767
5.3.1 Aussetzung
Nach der Bestimmung des § 231 Abs 1 BAO kann die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden, wenn
- Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können, oder
- der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.