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Neu Dokument-ID: 760767

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.1 Aussetzung

Nach der Bestimmung des § 231 Abs 1 BAO kann die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden, wenn

  • Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können, oder
  • der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.

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