3.28.1 Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells iSd § 323e BAO bei Landes- und Gemeindeabgaben
Zahlungserleichterungen gem § 212 BAO
Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG, BGBl 3/2021, und inzwischen erfolgten BAO-Novellierungen wurden ua in § 323c BAO „Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ geändert und zusätzlich eingeführt, wobei gem § 323c Abs 16 BAO die Bestimmungen des § 323c Abs 11 bis 15 für Landes- und Gemeindeabgaben nicht gelten: Deswegen hat die Verzinsung von auf der Grundlage des § 212 BAO gewährten Zahlungserleichterungen bei Landes- und Gemeindeabgaben weiterhin nach § 212b Z 1 BAO zu erfolgen (Zinssatz sechs Prozent pro Jahr, sofern zehn Euro erreichend).