3.24.1 Grundlagen des SEPA-Lastschriftverfahrens; Kostenfolgen für nicht durchführbare/widerrufene SEPA-Lastschrifteinziehungen
Grundlagen des SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA-Lastschriftmandat, Einzugsermächtigung, Einziehungsauftrag)
Die Entrichtung von Abgaben im Wege des Einzugsverkehrs kam aufgrund des § 211 BAO auch schon in Betracht, bevor § 211 Abs 4 und 5 BAO im Wege der Novellierung durch das Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018, BGBl I 62/2018, mit Wirksamkeit per 01.07.2019 ausdrückliche Regelungen erhielt, wann eine im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens eingehobene Abgabe als entrichtet gilt, weil § 211 BAO in der bis zum 30.6.2019 anzuwendenden Fassung die zulässigen Formen der Abgabenentrichtung nicht abschließend (somit nicht taxativ) sondern bloß demonstrativ regelte (Ritz, BAO6, Rz 1 und 18a zu § 211 BAO mit weiteren Literaturhinweisen). Seit der Fassung BGBl I 62/2018 des § 211 BAO sind die zulässigen Abgabenentrichtungsformen abschließend (taxativ) geregelt, weshalb alle gewünschten Zahlungsformen ausdrücklich angeführt werden müssen – zB Einzugsverfahren, Aufrechnung, Verwendung von Gutschriften und Guthaben (Ritz/Koran, BAO7, § 211 Rz 1a).