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Dokument-ID: 844906
1.1.2 „Dienstnehmer“ iSd Kommunalsteuergesetzes
§ 1 KommStG 1993 legt den Steuergegenstand fest: Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.