1.2.8 Erläuterungen zur bedingten und zur unbedingten KommSt-Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Die Anmeldung von Forderungen der Gemeinde im Insolvenzverfahren hat beim zuständigen Insolvenzgericht zu erfolgen.
Handelt es sich um Forderungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung, hat die Gemeinde (bzw haben deren zuständige Organe) die Forderungsanmeldung grundsätzlich selbst vorzunehmen, weswegen die Beiziehung Privater (etwa von Anwälten, von Kreditschutz- oder Gläubigerschutzverbänden in welcher Rechtsform auch immer) aus Gründen der gebotenen Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Verletzung des Amtsgeheimnisses – siehe § 310 StGB) und des Steuergeheimnisses (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht iSd § 48a Abs 1 BAO) unzulässig ist: dass im Bereich der Hoheitsverwaltung die Betrauung behördenfremder Personen (speziell Gläubigerschutzverbände, Inkassobüros uÄ) allein aus eindeutigen rechtlichen Gründen nicht infrage kommt, ist in Reg 7, Kap 2.7.1, Dokument-ID 761438, ausführlich beschrieben und hergeleitet. Wie sich die Situation speziell hinsichtlich der Befassung von Rechtsanwälten mit der Einbringung bzw Geltendmachung von Forderungen darstellt und dass das Bundesministerium für Finanzen in Kenntnis einer diesbezüglichen schon über Jahre mit Vehemenz geführten Diskussion durchaus begründet für unterschiedliche Situationen und Konstellationen (Bürgermeister als Vollstreckungsbehörde; Vollstreckung im Wege der Amtshilfe durch die Bezirksverwaltungsbehörde; Durchführung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens) eine etwas differenzierte Position einnimmt, ist in Reg 7 Kap 2.7.2, Dokument-ID 1131180 („Vertretung der Gemeinde bei der zwangsweisen Einbringung von Gemeindeabgaben durch Rechtsanwälte“) nachvollziehbar beschrieben.