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Dokument-ID: 761059
6.3 Absolute Bemessungsverjährung
§ 209 Abs 3 BAO normiert eine „absolute“ Bemessungsverjährungsfrist: Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt demnach spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Diese absolute Bemessungsverjährungsfrist ist weder hemmbar noch verlängerbar; sie bezieht sich aber nur auf das Recht zur Abgabenfestsetzung, nicht aber auf das Recht zur Abgabeneinhebung und zur zwangsweisen Einbringung (VwGH 95/14/0054 vom 16.02.2000).