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Dokument-ID: 761055
6.1 Grundlegendes
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gem § 207 Abs 1 BAO der Verjährung. Damit sind jene Fristen angesprochen, nach deren Ablauf Abgaben nicht mehr festgesetzt werden können (Bemessungsverjährung, Festsetzungsverjährung) (RV 1962, 64) bzw seitens der Abgabenbehörde nicht mehr festgesetzt werden dürfen.