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Neu Dokument-ID: 1142196

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Niederösterreich

Jagdkartenabgabe

Wer die Jagd ausübt, hat gem § 58 Abs 1 NÖ JagdG

  1. eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,
  2. eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs 1 NÖ JagdG) oder
  3. eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,

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