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Dokument-ID: 1015997
7.2.2 Ausnahmebewilligungen
Bewohner
Die StVO räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, auf Antrag verschiedene Ausnahmebewilligungen zu erteilen.
Zunächst ist die Gemeinde gem § 43 Abs 2a Z 1 StVO ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich (§ 94d Z 4a StVO) durch Verordnung Gebiete in Kurzparkzonen zu bestimmen (Abgrenzungsverordnung), deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken mit Kfz bis maximal 3.500 kg beantragen können.