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Neu Dokument-ID: 760322

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.2 Voraussetzungen

Allgemeines

Nach der Bestimmung des § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe,

  • deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt,
  • auf Antrag des Abgabepflichtigen
  • von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid zurückzuführen ist,
    • der von einem Anbringen abweicht oder
    • dem kein Anbringen zugrunde liegt (zB Festsetzung einer Zwangsstrafe)
    • höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

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