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Dokument-ID: 760322
2.4.2 Voraussetzungen
Allgemeines
Nach der Bestimmung des § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe,
- deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt,
- auf Antrag des Abgabepflichtigen
- von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid zurückzuführen ist,
- der von einem Anbringen abweicht oder
- dem kein Anbringen zugrunde liegt (zB Festsetzung einer Zwangsstrafe)
- höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.