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Neu Dokument-ID: 760614

Alexander Kdolsky - Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.10 Aussetzungszinsen (Exkurs: Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, Umsatzsteuerzinsen)

Aussetzungszinsen: Voraussetzungen, Umfang

Gem § 212a Abs 9 erster Satz BAO sind für gegenüber dem Bund zu begleichende Abgabenschuldigkeiten

  1. solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs 6 BAO) oder
  2. soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

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