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Dokument-ID: 760614
2.4.10 Aussetzungszinsen (Exkurs: Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, Umsatzsteuerzinsen)
Aussetzungszinsen: Voraussetzungen, Umfang
Gem § 212a Abs 9 erster Satz BAO sind für gegenüber dem Bund zu begleichende Abgabenschuldigkeiten
- solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs 6 BAO) oder
- soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,