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Dokument-ID: 1194567
1.2.22 Ausgebliebene KommSt-Zahlung: Einforderung einer „zusätzlichen“ unterjährigen KommSt-Erklärung gem § 133 Abs 1 BAO
Ausgangssituation: „fehlende Zahlungen“
Kommunalsteuerzahlungen sind monatlich zu leisten, die Kommunalsteuerfestsetzung erfolgt bei dieser Selbstberechnungsabgabe idR durch Einreichung einer Jahreserklärung bis Ende März des Folgejahres, im Fall der Schließung der einzigen (bzw der letzten) Betriebsstätte in einer Gemeinde binnen einem Monat ab Schließung dieser einzigen bzw letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde.